Rechtsanwältin Lietz über rechtliche Hürden der E-Mobilität

Im Gespräch mit Dr. Franziska Lietz, Rechtsanwältin im Bereich Energie- und Umweltrecht

Dr. Franziska Lietz, eine erfahrene Rechtsanwältin im Bereich Energie- und Umweltrecht, war erneut zu Gast in unserem Podcast. Mit über 13 Jahren Erfahrung, insbesondere im Energierecht, und einer starken Verbindung zur E-Mobilität, brachte sie spannende Einblicke in die aktuellen rechtlichen Herausforderungen und Entwicklungen in der Branche mit. Besonders interessant war ihr Blick auf die Dynamik der Gesetzgebung und ihre Auswirkungen auf die Elektromobilität – ein Bereich, in dem sie mit ihrer Expertise regelmäßig Unternehmen berät.

Ein Schwerpunkt des Gesprächs lag auf der neuen AFIR-Verordnung (Alternative Fuels Infrastructure Regulation), die seit April 2024 in Kraft ist. Diese EU-Verordnung ersetzt die bisherige Richtlinie und die deutsche Ladesäulenverordnung, indem sie einheitliche, unmittelbar geltende Regeln für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur schafft. Franziska erläuterte, dass die AFIR nicht nur Ladepunkte für Elektroautos betrifft, sondern auch alternative Kraftstoffe wie Wasserstoff und sogar Landstromversorgung für Schiffe einbezieht. Besonders relevant ist die Pflicht, öffentlich zugängliche Ladepunkte ab Oktober 2024 digital zu vernetzen und steuerbar zu machen – ein Thema, das viele Betreiber vor neue Herausforderungen stellt. Sie betonte auch, dass die Definition von „öffentlich zugänglich“ in der AFIR teils von der Ladesäulenverordnung abweicht, was in der Praxis zu Verwirrung führen kann, etwa bei Parkplätzen von Supermärkten oder Betriebsstätten.

Auch das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz (GEIG) stand im Fokus. Dieses Gesetz fordert ab Januar 2025, dass Bestandsgebäude mit mehr als 20 Stellplätzen mindestens einen Ladepunkt bereitstellen müssen. Franziska hob hervor, dass Unternehmen jetzt genau prüfen sollten, ob und wie sie diese Anforderungen umsetzen. Dabei wies sie darauf hin, dass ab 2026 durch die neue EU-Gebäuderichtlinie weitere Verpflichtungen hinzukommen könnten, wie die Ausstattung jedes zehnten Stellplatzes mit Ladeinfrastruktur oder zumindest einer Leerverrohrung. Ihre klare Botschaft: Wer Ladeinfrastruktur plant, sollte dies vorausschauend und flexibel tun, um zukünftige Anpassungen leichter umsetzen zu können.

Ein weiteres zentrales Thema war die geplante Novelle des Stromsteuerrechts, die vorerst aufgrund des politischen „Ampel-Aus“ gescheitert ist. Franziska erklärte, dass diese Novelle Betreiber von Ladeinfrastruktur, die selbst erzeugten Strom nutzen, erheblich entlastet hätte, indem sie bürokratische Hürden wie die sogenannte Versorgeranmeldung abgeschafft hätte. Sie zeigte sich jedoch optimistisch, dass diese Regelung – in welcher Form auch immer – zukünftig kommen wird, da sie breite Unterstützung genießt. Die Novelle hätte etwa die Nutzung von PV-Strom für Ladeinfrastruktur erleichtert, was in Zeiten steigender Anforderungen an Nachhaltigkeit und Energieeffizienz ein wichtiger Schritt gewesen wäre.

Neben diesen Hauptthemen warfen wir auch einen Blick in die Zukunft. Franziska sprach über mögliche Änderungen im Energierecht, insbesondere im Bereich Netzanschlussbedingungen. Einheitliche technische Standards könnten künftig die Installation von Ladeinfrastruktur erleichtern und Planungssicherheit schaffen. Sie riet Unternehmen, nicht nur die aktuellen Pflichten zu beachten, sondern auch langfristige Entwicklungen im Blick zu behalten, um frühzeitig auf neue Vorgaben reagieren zu können. Nun aber genug der Vorrede – lasst uns direkt ins Gespräch eintauchen!

Shownotes:

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Transcript

  1. Intro:

    Elektroauto News. Der Podcast rund um das Thema Elektromobilität. Mit aktuellen Entwicklungen, Diskussionen, Interviews und vielem mehr. Servus und herzlich willkommen bei der Nordfors Electroauto News.net Podcast. Ich bin Sebastian und freue mich, dass du heute wieder mit am Start bist. In der aktuellen Folge habe ich Dr. Franziska Lietz zu Gast. Sie ist Rechtsanwältin im Energie- und Umweltrecht, war zuletzt im Oktober 2021 hier im Podcast zu Gast und hat sich aber auch heute die Zeit genommen, um mit mir über das Thema Recht und Gesetze rund um die E-Mobilität auszutauschen. Die A4 war ein Thema, Geig, als auch die Stromnovelle, die jetzt wohl leider nicht so kommt, wie angedacht war oder zumindest zu einem späteren Zeitpunkt. Was das alles bedeutet für das Wachstum der E-Mobilität, das habe ich gemeinsam mit Franziska betrachtet. Wir gehen direkt rein in die Folge. Viel Freude damit.

  2. Sebastian:

    Hallo Franziska, vielen lieben Dank, dass du heute wieder am Start bist. Du warst ja schon im Oktober 2021 hier bei uns zu Gast, hast uns ein bisschen über Gesetze und Rechte im Umfeld der E-Mobilität aufgeklärt. Damit aber unsere ZuhörerInnen auch wissen, wer auf der anderen Seite des Mikrofons sitzt, stell dich doch gerne erstmal selbst vor, bevor wir da wieder eintauchen.

  3. Franziska Lietz:

    Hallo Sebastian, ja das stimmt, 2021, das ist ganz schön lange her. Genau, dann stelle ich mich nochmal vor, denn ich vermute, die Hörer können sich wahrscheinlich nicht an mich erinnern. Mein Name ist Franziska Lietz, ich bin Rechtsanwältin bei Retagent Kollegen. Ich bin seit fast 13 Jahren jetzt Rechtsanwältin, mache auch schon immer Energierecht und die E-Mobilität, die hat mich so 2017 so richtig ereilt. Da habe ich mit meinen Kollegen sogar ein Buch drüber geschrieben. Ja, E-Mobilität im Unternehmen heißt das. Bitte nicht kaufen, höchstens als Türstopper benutzen, das hat sich so viel geändert. Damit kann man nicht mehr so viel anfangen. Nichtsdestotrotz, die E-Mobilität ist so bei der Beratung immer so bei mir geblieben. Das heißt, bei der Beratung von Unternehmen kommt das eben immer mal nebenbei dran. Und ja, das ist eben ein super spannendes Thema, mit dem ich auch sehr gerne heute mit dir rede.

  4. Sebastian:

    Das freut mich auf jeden Fall, vor allem weil ich mir sicher bin, ich werde einiges lernen und unsere ZuhörerInnen auch. Denn so das Thema Recht und Gesetz ist ja was eher Trockenes, wo man sich nicht unbedingt mit beschäftigen will, wenn man es nicht muss, zumindest wenn ich von mir ausgehe. Aber 2024 hat es wahrscheinlich doch einiges getan im Umfeld der E-Mobilität. Vielleicht kannst du uns da erstmal von der höheren Ebene abholen, bevor wir vielleicht bei dem einen oder anderen Thema ein Stück weit tiefer eintauchen.

  5. Franziska Lietz:

    Ja, also es hat sich eine Menge getan. Also zwischen dem Jahr 2021 und heute sogar noch viel mehr. Eins möchte ich noch erwähnen, das ist nicht 2024 passiert, aber auch sehr spannend. Da ist nämlich die EEG-Umlage weggefallen, also Mitte 2022. Das ist für die meisten dezentralen Versorgungskonzepte mit und ohne E-Mobilität natürlich eher gut. Also das kann man schon mal auf die Liste schreiben. Und was dann wirklich 2024 passiert ist, ist unter anderem die A4-Verordnung von der EU. Die hat also vor allen Dingen für die öffentlich zugänglichen Ladepunkte nochmal einen ganz anderen Pflichtenrahmen geschaffen. Also ähnlich wie Ladesäulenverordnung, aber doch nicht ganz gleich. Das können wir uns gleich nochmal anschauen. Dann auch sehr spannend, das GEIG, das Gebäude Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz. Das haben wir ja schon länger. Das hat sich nicht geändert, aber das wird jetzt erstmalig aktiv zum 01.01.2025 in Bezug auf Bestandsgebäude. Das können wir uns anschauen. Ja, noch ein gewisses Scheitern bei der Novelle des Stromsteuerrechts. Die war ja geplant und sollte der Elektromobilität auch zugutekommen. Jetzt haben wir das, wie heißt es nochmal, das Ampel aus. Wir haben es gerade schon mal nachgeschaut. Das Wort des Jahres 2024, also durch das Ampel aus, ist diese Novelle eben nicht durchgekommen. Und das ist eben auch aktuell und sehr spannend, wie sich das weiterentwickelt.

  6. Sebastian:

    Drei sehr spannende und relevante Themen, die du jetzt angeschnitten hast. Dann fangen wir doch direkt mal bei A4 an. Vielleicht kannst du dabei auch nochmal ausführen, für was steht A4? Was kann man sich so darunter vorstellen? Und inwieweit hat das eben auch Bewandtes für die E-Mobilität?

  7. Franziska Lietz:

    Ja, also AFIL steht für Alternative Fuels Infrastructure and Regulation, also alternative Kraftstoffe. Das ist ganz interessant, da ist nämlich nicht nur E-Mobilität damit gemeint, sondern eben auch andere Sachen wie Wasserstoffmobilität oder Landstromversorgung für Schiffe, also es geht total weit. Und es ist eine Regulation, also in der EU gibt es ja zwei Arten von Rechtsakten, die wichtig sind. Das sind einmal die Richtlinie, die Directive und die Regulation. Und der Unterschied ist, vorher gab es nämlich die AFIT, also gleiche Abkürzung, nur am Ende ein D, also Directive, Richtlinie. Die musste erst noch umgesetzt werden vom deutschen Gesetzgeber, daraus kam dann die Ladesäulenverordnung mit dem ganzen Thema öffentliche Zugänglichkeit und jetzt hat die EU gesagt, wir machen das einmal einheitlich, wir machen gleich eine Regulation, die gilt nämlich direkt und unmittelbar, da muss der deutsche Gesetzgeber gar nichts mehr machen. Und das ist jetzt ein ganz bisschen tricky, weil wir geltendes deutsches Recht haben plus sozusagen überschreibendes EU-Recht, was direkt gilt. Also da muss man in jedem Fall immer so ein bisschen gucken, Pingpong spielen zwischen den beiden Regelwerken und schauen, was passiert denn da eigentlich.

  8. Sebastian:

    Wie betrifft uns das jetzt tatsächlich im Alltag? Also kannst du das ein Stück weit ausführen?

  9. Franziska Lietz:

    Ja, im Alltag betrifft uns das eigentlich nur dann, wenn wir öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur betreiben oder planen. Also auch A4 ist nur für öffentlich zugänglich. Ganz interessant ist, wenn wir erstmal prüfen wollen, sind wir oder haben wir öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur, dann hat diese A4 eine bisschen andere Definition als die Ladesäulenverordnung. Wir kennen ja bei der Ladesäulenverordnung, wenn wir uns damit befassen, vielleicht das Thema mit der Schildausnahme. Also öffentlich zugänglich ist ja erstmal alles, wo ein bestimmbarer Personenkreis dran kann. Also zum Beispiel auf dem Aldi-Parkplatz, ganz klassisch, der bestimmbare Personenkreis, potenzielle Kunden, das ist öffentlich zugänglich. Aber es gibt die Möglichkeit, durch ein Schild wieder diese öffentliche Zugänglichkeit auszuschließen in der Ladesäulenverordnung. Und die A4 definiert ein bisschen anders und regelt eben diese Schildlösung nicht. Das heißt, da kommt es immer nur darauf an, steht da, dass der Parkplatz der Allgemeinheit zugänglich ist. Es geht noch ein bisschen mehr ins Detail, aber grundsätzlich der Allgemeinheit. Also... Da kann man sich eben fragen, fallen da Konstellationen raus oder rein? Wir haben das Problem in der Beratung oft bei so Betriebsparkplätzen, die nicht so ganz klar nur Mitarbeiterparkplätze, nur Gästeparkplätze sind. Da muss man immer noch mal ein bisschen neu bewerten. Aber deswegen, also wer keinen öffentlich zugänglichen Parkplatz, öffentlich zugängliche Ladesäule hat, der kann sich getrost auch mit der A4 nicht so viel beschäftigen. Und alle anderen sollten da natürlich einmal unbedingt reinschauen.

  10. Sebastian:

    Da kommt es also auch wie so oft bei Gesetzen dann immer auf das Detail an, um das eben auch richtig zu deuten und einmal richtig einzuordnen, damit man eben weiß, wonach muss ich mich richten, wonach sollte ich mich orientieren.

  11. Franziska Lietz:

    Genau, und vielleicht nochmal so ein bisschen zu den Daten, wann gilt was für wen. Die A4 gilt ab dem 13.04.2024, also alles, was danach in Betrieb genommen wurde und öffentlich zugänglich ist, das muss sich eben nach der A4 richten. Und da gibt es eine Pflicht aus der A4, die ist im Oktober 2024 für alle, also auch Bestandsladepunkte, relevant geworden, nämlich dass die digital vernetzt sein müssen. Das ist also ganz interessant. Das gilt auch für Bestandsladepunkte, die öffentlich zugänglich sind. Da muss man eben prüfen, ob man das wirklich erfüllen kann. Das heißt, die müssen zum Beispiel ferngesteuert abgeregelt werden können und solche Dinge.

  12. Sebastian:

    Du hast jetzt gesagt, Pflicht ist das ja, was sie aus dem A4 ergeben hat. Es ergibt sich ja jetzt auch, um da den Bogen zu spannen zum Geig, ab nächstem Jahr eine gewisse Pflicht, ab dem 1.1.2025, die daraus umgesetzt werden muss. Auch da wieder vielleicht vorab eine kurze Erläuterung, was das Geig ist und was eben auch diese Pflicht ist, mit der man dann klarkommen muss.

  13. Franziska Lietz:

    Ja, um den Bogen nochmal ein bisschen mehr zwischen A4 und Geig zu spannen, vielleicht nochmal folgende interessante Überlegung. Jegliche Arten von Pflichten, irgendwo eine Ladesäule zu installieren, aus dem Geig folgt die ja in manchen Fällen, ich komme gleich dazu. Kann mir im schlimmsten Falle natürlich als Verpflichteter einbrocken, sage ich mal, dass ich einen öffentlich zugänglichen Parkplatz habe und dann plötzlich auch eine öffentlich zugängliche Ladesäule nach A4 und daraus folgt dann, was weiß ich, muss Kreditkartenzahlung anbieten, bestimmte Preise, angemessene Preise und so weiter. Also gerade wenn ich jetzt zum Beispiel ein Geschäft habe, das eben über 20 Parkplätze hat, kann mir da dann eine öffentlich zugängliche Ladesäule quasi aufgedrängt werden. Also das ist ganz spannend, weil es dadurch natürlich so Wechselwirkungen gibt. Aber zurück zum Thema. Was ist das GEIG? Das heißt, das ist so ein schöner Zungenbrecher. Es heißt Gebäude-Elektromobilitäts-Infrastruktur-Gesetz. Und es ist auch die Umsetzung von EU-Recht übrigens. Aus der alten EU-Gebäuderichtlinie kommt das. Und es sieht vor, dass man bei Neubauten und Renovierungen und Bestandsgebäuden eben in bestimmten Fällen Ladesäulen installieren muss. Für Neubau und Renovierung war der Stichtag auch schon irgendwann 21. Das heißt, das ist jetzt schon fast gang und gäbe in bestimmten Konstellationen. Vor allen Dingen bestimmter Stellplatzanteil, aber für Bestandsgebäude, da ist jetzt eben zum 01.01.2025 ein Stichtag, dass man bei mehr als 20 Stellplätzen angrenzend oder im Gebäude eben eine Ladesäule braucht oder ein Ladepunkt heißt es dort, also mindestens einen Stecker quasi. Ja, das ist neu und das beschäftigt eben auch viele Unternehmen, die zählen jetzt die Parkplätze durch und überlegen, sind die angrenzend an ein Gebäude, sind die Kriterien erfüllt, muss ich da eben jetzt Ladeinfrastruktur einrichten, also das ist schon ganz spannend.

  14. Sebastian:

    Im Vorfeld hast du ja auch gesagt, dass dann aber ab 2026 nochmal ein anderes Gesetz greift, euer Regularium, wo man ja auch schon mal berücksichtigen sollte, wenn man eben die Anforderungen aus dem GEIG vielleicht noch nicht umgesetzt hat. Kannst du das auch hier in dem Zusammenhang mit aufgreifen, weil ich glaube, gerade diese Kombi wird für Unternehmen dann doch spannend, das auch direkt auf dem Schirm zu haben.

  15. Franziska Lietz:

    Genau, also ja, vielleicht dazu ganz generell dieses Energierecht, in dem ich da beratend unterwegs bin, das ist einfach ständigen Fluktuationen unterlegen. Und das Wichtigste, was ich eigentlich den Mandanten immer mitgebe, ist, man sollte sich... Die Sachen immer vorausschauend angucken, nicht nur gucken, was ist jetzt heute oder morgen Pflicht, sondern auch was kann übermorgen relevant werden und auch möglichst flexibel bleiben, also alles so ausgestalten, dass man eventuell noch was ändern kann, wenn auch irgendwelchen Gesetzgebern da noch etwas einfällt. Und gerade bei diesen Ladesäulenpflichten können wir eben absehen. weil es in der neuen EU-Gebäuderichtlinie steht, der EPBD 2024, da steht nämlich, also D, Directive, also das muss der deutsche Gesetzgeber noch umsetzen, da steht drin, dass der deutsche oder die Mitgliedstaaten umsetzen müssen, dass künftig nicht nur bei ab 20 Stellplätzen ein Ladepunkt erforderlich ist, sondern ab 20, also bei mehr als 20 Stellplätzen, Entschuldigung, jeder Zehnte Parkplatz mit Ladeinfrastruktur auszurüsten ist, beziehungsweise 50 Prozent der Plätze eine Leerverrohrung brauchen. Und das soll eben der deutsche Gesetzgeber 2027 spätestens umsetzen, kann er natürlich auch früher machen. Das bedeutet im Endeffekt, dieses Geig wird nicht so bleiben, sondern der deutsche Gesetzgeber wird das ändern, wird das ändern müssen, denn wenn er das nicht macht, dann kommt ein sogenanntes Vertragsverletzungsverfahren von der EU und das möchte man nicht. Das haben wir aktuell zum Beispiel bei der CSRD. Aber man kann damit rechnen, dass man eben, wenn man mehr als 20 Stellplätze hat, jeden Zehnten, ab 2026, 2027 sowieso mit Ladeinfrastruktur ausrüsten muss. Das heißt, wenn es jetzt darum geht, wie dimensioniere ich die ganze Geschichte für die Pflicht jetzt, dass man das eben schon mal betrachtet, was eigentlich in den nächsten Jahren so kommt.

  16. Sebastian:

    Also so wie du schon gesagt hast, vorausschauend betrachten, entsprechend planen und fairerweise wahrscheinlich lieber ein bisschen überdimensioniert an die Sache herangehen, als nur das absolute Minimum da zu lösen.

  17. Franziska Lietz:

    Ja, weil also wie gesagt, nach dem EU-Recht ist das eigentlich unausweichlich. Wie wir jetzt wissen, Politik geht natürlich auch mal überraschende Wege und manche Sachen kommen dann doch nicht oder dann doch anders, als man denkt. Aber hier halte ich es schon für sehr wahrscheinlich, dass das dann auch genauso kommt.

  18. Sebastian:

    Da hast du uns direkt die Brücke zum nächsten Thema aufgemacht. Politik geht dann auch manchmal Wege, die man nicht so denkt. Das Ampel aus, Wort des Jahres 2024 oder auch Ampelbruch, was du vorher in den Raum geworfen hast, was ich auch sehr spannend finde. Das hat uns ja jetzt sprichwörtlich einen Strich durch die Rechnung gemacht bei der Stromsteuernovelle. Auch da wieder gerne erstmal abholend inhaltlich, dass wir wissen, worum es ging, was der Ansatz war und warum das auch für die E-Mobilität alles andere als förderlich ist.

  19. Franziska Lietz:

    Ja, da muss ich tatsächlich einen Tick ausholen. Das Stromsteuerrecht, das beschäftigt uns ja insbesondere bei dezentralen Versorgungskonzepten. Also grundsätzlich fällt die Stromsteuer immer dann an, wenn Strom aus dem Netz entnommen wird, mal so ganz grob. Wenn man den Strom einfach nur von einem Lieferanten bezieht, dann klebt da die Stromsteuer quasi schon mit dran und der Lieferant führt die ab und man selber verbraucht den Strom. Und da gab es schon bisher eine schöne Ausnahme in § 1a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung, die gesagt hat, wenn man noch E-Mobilität mit verbraucht, irgendwelchen Dritten als Kunden am Standort hat, ist das egal. Trotzdem führt der Vorlieferant die Stromsteuer komplett ab und man hat da eben kein Problem. Also das war schon quasi mal eingeführt worden, damit man bei der E-Mobilität nicht so viel Ärger hat. Einfach ist dann aber eben nur diese Konstellation, man bezieht den ganzen Strom aus dem Netz, dann braucht man sich um das Thema Stromsteuer, wie gesagt, nicht so unbedingt zu kümmern an der Stelle. Wenn man aber den Strom selber erzeugt, ist das halt sehr interessant. Und das haben wir jetzt ja zunehmend, dass Unternehmen PV-Anlagen haben, vielleicht sogar ein BHKW und solche Sachen. Und wir haben ja übrigens auch landesrechtlich mittlerweile ganz viele PV-Pflichten. Also, dass man zum Beispiel ab 50 Quadratmeter Dachfläche bei Neubau eine PV-Anlage installieren muss. Und zusätzlich auch noch nach dem Geig dann eine Ladesäule installieren muss. Und dann kommt man natürlich dahin, dass man immer mehr Konstellationen hat, wo man eben wirklich auch selbst erzeugten Strom an der Ladesäule rausgibt. Und diese Konstellation ist halt im Stromsteuerrecht so ein bisschen schwieriger. Weil es da ja keinen Vorlieferanten gibt, der diese Versorgeranmeldung hat und die Stromsteuer abführt. Sondern als PV-Betreiber ist man eben selbst derjenige, der die Stromsteuer grundsätzlich abzuführen hat und den Versorger anzumelden hat. Es gibt bei PV dann immer noch eine Ausnahme. Bis 2 MW fällt die Stromsteuer nicht an. Diese Versorgeranmeldung war aber trotzdem zu machen. Warum auch immer, damit die Behörde, damit das Hauptzollamt eben weiß, da ist eine Konstellation, wo man eben... Stromsteuer haben könnte. Warum ist das so? Ich habe selbst erzeugten Strom, also irgendwer muss dafür die Versorgeranmeldung machen und auf der anderen Seite habe ich eben einen dritten, also ich verbrauche den eben nicht alleine, sondern da ist der Fahrzeugbetreiber und der verbraucht diesen Strom. Das führt dazu, dass ich immer eine Versorgeranmeldung machen muss. Deswegen haben auch übrigens viele Unternehmen gesagt, okay, bei PV-Anlage machen wir einfach eine Volleinspeiseanlage draus und die Ladesäule betreiben wir mit Netzstrom. Dann haben wir das Problem nicht. Das war immer die Lösung, wie man das umgeht. Ist aber natürlich schade, wenn man jetzt überlegt, dass man vielleicht eine THG-Quote nutzen möchte. So, THG-Quote ist übrigens auch noch ein Thema des Jahres 2024 oder will ich jetzt gar nicht so tief einsteigen. Aber wie gesagt, dafür ist es ja eigentlich, da wird ja sogar angereizt, dass man diesen PV-Strom nimmt. Wenn man jetzt also diese Versorgeranmeldung eben machen muss, dann hat man bürokratischen Aufwand, das ist alles nicht so schlimm, aber es ist eben nochmal eine Sache on top, die einen vielleicht davon abhält, das Modell so auszugestalten. Und jetzt komme ich zur Novelle. Die Novelle wollte eben einen neuen 5a einführen beim Stromsteuergesetz, der sagt, die Ladesäule, das ist kein dritter, der Verbrauch an der Ladesäule, das wird so betrachtet wie der Verbrauch des Betreibers der Ladesäule. Das heißt, wenn ich jetzt einen Standort habe, alles in einer Hand, was weiß ich, mein Gebäude, meine PV-Anlage und meine Ladesäule, also ich bin Betreiber, dann wird einfach so getan, als wäre die Ladesäule auch mein eigener Verbrauch und was dahinter passiert mit den... Dritten, die dort laden, das ist irrelevant. Funktioniert übrigens nicht, wenn ich mir einen dritten Betreiber reinhole. Die Konstellation gibt es ja auch, dass ich sage, das kann jetzt ein Stadtwerk machen oder irgendein anderer Dienstleister. Dann habe ich da ja auch wieder eine andere Person, der Betreiber. Dann funktioniert diese Ausnahme nicht. Aber eigentlich hat es der Stromsteuergesetzgeber schon ziemlich gut gemeint, dass man sagt, man hat da nur einen, der dann der Verbraucher an der Ladesäule ist, damit das alles ein bisschen einfacher ist. So, ja, diese Novelle... Kommt jetzt vielleicht erstmal nicht, weil wir so ein bisschen Stillstand der Gesetzgebung haben aufgrund von Ampel aus, Ampelbruch. Und ja, die ist aber eigentlich in sonstigen Punkten gar nicht so umstritten. Das heißt, ich kann mir schon vorstellen, dass die dann... irgendwann vielleicht ein bisschen abgewandelt kommt. Ich glaube aber nicht, egal welche Partei da jetzt erfolgreich sein wird, letztlich in der Wahl, dass irgendjemand was gegen diesen 5a, gegen diese Vergünstigung für die Ladesäule hat. Deswegen, das wird irgendwann kommen, aber halt leider nicht zum 1.1.25, wenn alle jetzt Ladesäulen bauen müssen.

  20. Sebastian:

    Das stimmt, das ist ja ein Hindernis, dass es dann leider auch erst zu spät kommt sozusagen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt, aber so wie du sagst, dem steht ja eigentlich nichts im Weg und die ganzen Parteien, egal wen man da benennen würde, werben ja auch gerade mit E-Mobilität, Ausbau, Unterstützung der Industrie, dann Stichwort VW hier in Deutschland, also... Es würde ja in die Karten spielen, ein relativ simples, klares Gesetz oder Vorgabe dann auch mal umzusetzen. Aber die Frage ist halt, wann passiert es tatsächlich? Wenn wir jetzt vielleicht auch noch den Ausblick wagen, weil die Folge geht im Januar oder im Laufe des Januars, Anfang Februar 2025 online. Was können wir so 2025 noch an gesetzten Regularien erwarten vielleicht, wo man ein bisschen aufforschen muss oder wo es dann vielleicht auch der Fall wäre, mal mit dir in den Austausch zu gehen, um dann eben zu sagen, die Fallstricke sollte man mal im Hinterkopf haben, was da in puncto E-Mobilität noch auf uns zukommen könnte.

  21. Franziska Lietz:

    Also was E-Mobilität spezifisches ganz konkret erwarte ich da jetzt nicht. Wie gesagt, es sind noch mehr Gesetzesentwürfe in der Pipeline. Dazu gehört auch eine Novelle des ENWG. Der Entwurf ist zum Beispiel bereits 400 Seiten dick und enthält natürlich ganz viele Punkte, die vielleicht gar nicht so auf die E-Mobilität explizit gemünzt sind, aber wo eben auch Dinge vorkommen, die für die E-Mobilität ganz relevant sind. Also eins ist zum Beispiel Thema Netzanschluss und Netzanschlussbedingungen. Netzbetreiber sollen einheitliche, diskriminierungsfreie technische Anschlussbedingungen haben. Das ist ja auch immer ein ganz interessanter Punkt, wenn ich Ladesäulen anschließen will und der Netzbetreiber möchte dann... Neuen Netzanschlussvertrag abschließen, hat da irgendwelche Forderungen. Das heißt, da kann sich noch eine ganze Menge ändern und soll auch erleichtert werden. Also das ist noch ganz interessant. Ja, also es gibt viele Sachen, die die E-Mobilität eben immer am Rande oder als Teil eines Versorgungskonzeptes betreffen, was wir uns dann eben wirklich für den Einzelfall anschauen müssen.

  22. Sebastian:

    Ich glaube, wir haben auf jeden Fall heute mal einige Punkte mitgenommen. A4-Geig und auch Stromsteuernovelle haben wir gestreift. Du hast uns da einen guten Überblick verschafft. Und damit können wir doch dann relativ gut informiert ins neue Jahr starten. Nehmen das hoffentlich mit und sind voller Hoffnung, dass zumindest die Stromsteuernovelle dann im Laufe 2025 noch auf den Weg gebracht wird, um das ganze Thema durchzuführen. zu vereinfachen. Dir vielen Dank, Franziska, für deine Zeit, für die Einblicke und ich gehe stark davon aus, dass wir jetzt nicht wieder drei, dreieinhalb Jahre warten, bis du wieder am Start bist hier, sondern das können wir schon regelmäßiger machen.

  23. Franziska Lietz:

    Alles klar, würde mich freuen.

  24. Intro:

    Franziska hat uns in dieser Folge aufgezeigt, dass das Thema Recht und Gesetze auch rund um das Thema Immobilität gar nicht so trocken und tröge sein muss, wie man das vielleicht erstmal vermutet, sondern vor allem informativ und auch Chancen im Markt aufzeigt, die man eben als Unternehmen in dem Umfeld der Elektromobilität, insbesondere im Schwerpunkt Dateninfrastruktur nutzen kann. Dir auf jeden Fall vielen Dank fürs Zuhören, dass du heute auch bei dieser Folge rund um Recht und Gesetz mit reingehört hast und freue mich, wenn du kommende Woche bei der nächsten Folge des ERN-Podcasts wieder einschaltest. Mach's gut, bis dahin, ciao.